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   BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59   

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BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59 (https://dejure.org/1960,934)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1960 - V ZR 96/59 (https://dejure.org/1960,934)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1960 - V ZR 96/59 (https://dejure.org/1960,934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 604
  • MDR 1961, 308
  • DNotZ 1961, 325
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.06.1955 - IV ZR 183/54

    Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Diese Ansicht verträgt sich indessen nicht mit der Vorschrift des § 2329 Abs. 3 BGB, nach der unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (vgl. hierzu BGHZ 17, 336), Nicht ersichtlich ist auch, wo das Berufungsgericht die Grenze zwischen einer wesentlichen und einer unwesentlichen VermögensVeräußerung ziehen will.
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    M&rz 1930 (RGZ 128, 187, 188/189) dahin ausgesprochen, daß, wenn § 2325 BGB eine Schenkung des Erblassers voraussetze, damit nach dem Sprachgebrauch des Bür« gerlichen Gesetzbuches nur eine solche nach § 5 16 Abs. 1 BGB gemeint sein könne, dagegen nicht allgemein schon jede unentgeltliche Zuwendung.
  • BGH, 15.01.1952 - V BLw 4/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Januar 1952 (V BLw 4/51, RdL 1952, 161) der Verkaufswert nach der Preisstopgesetzgebung zu berechnen sei.
  • BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Es muß sich dabei, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1959 (V ZR 147/58) angenommen hat, um Rechtsgeschäfte im Sinne der §§ 5 1 6 ff BGB handeln.
  • RG, 22.02.1940 - VIII 9/40

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Das Reichsgericht hat ferner in seinem Urteil vom 22. Februar 1940 (RGZ 163, 257, 259) ausgeführt, eine Schenkung werde im allgemeinen nicht vermutet, und nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil bringe als dem anderen.
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Ebenfalls würde durch eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung die Rechtsfolge des § 2325 BGB nicht ausgeschlossen werden können (BGH LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604).

    Soweit in den Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 9. November 1960 - V ZR 96/59 - (LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604) und vom 16. Oktober 1963 - V ZR 73/61 = FamRZ 1964, 429 zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Schenkung im Sinne des § 2325 BGB eine andere Auffassung vertreten worden ist, hält der nunmehr für Erbrechtsstreitigkeiten zuständige IV. Senat hieran nicht mehr fest.

  • OLG Stuttgart, 13.12.2007 - 19 U 140/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung

    Die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB sollen den Pflichtteilsberechtigten dagegen schützen, dass der Erblasser sein Recht durch Schenkungen unter Lebenden bezogen auf den Erbfall vereitelt (vgl. BGH, Urt. v. 9. November 1960 - V ZR 96/59 LM BGB § 2325 Nr. 1).

    Ist im Rahmen des Pflichtteilsrecht anders als im Insolvenzrecht nicht auf die Bereicherung des Dritten, sondern auf die Entreicherung des Vermögens des Erblassers abzustellen, ist allein die Summe der Prämien und nicht die diese übersteigende Versicherungsleistung auf den Todesfall ergänzungserheblich (Staudinger/Olshausen BGB [2006] § 2325 Rdnr. 38, MünchKomm/Lange BGB 4. Aufl. § 2325 Rdnr. 22 jew. m.w.N.; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. § 37 X 2 e; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. November 1960 - V ZR 96/59 LM BGB § 2325 Nr. 1).

  • OLG Brandenburg, 08.04.1997 - 10 U 25/96

    Ermittlung des Wertes eines Grundstücks; Schenkung eines Grundstücks; Bemessung

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  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 62/94

    Positive Vertragsverletzung; Widerruf einer Schenkung; Auslegung eines

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  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
    Daß zur objektiven Bereicherung noch der subjektive beiderseitige Wille zur Unentgeltlichkeit hinzukommen muß, ist im gesetzlichen Grundtatbestand (§ 516 BGB) ausdrücklich ausgesprochen; und daß der Schenkungsbegriff beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) kein anderer ist als in §§ 516 ff, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (s. die Urteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58 und vom 18. November 1960, V ZR 107/59, sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 9. November 1960, V ZR 96/59).
  • BGH, 28.03.1973 - IV ZR 84/72

    Beurteilung der Wirksamkeit eines die vertragsmäßigen Erben beeinträchtigende

    Demzufolge ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 163, 257) und auch des Bundesgerichtshofs der Grundsatz ausgesprochen worden, bei der gemischten Schenkung müßten sich die Parteien darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden solle, es sei denn, daß eine Gegenleistung überhaupt fehle (RG HRR 1934 Nr. 1441) oder eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung vorliege, die Leistungen also ganz unangemessen festgesetzt ("frisiert") seien, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (BGH NJW 1961, 604; FamRZ 1961, 72; 1964, 429).
  • BGH, 21.03.1962 - V ZR 169/60
    § 2327 BGB setzt nämlich ebenso wie § 2325 BGB voraus, daß eine Schenkung im sinne des § 516 BGB vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 9. November 1960, LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604).
  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 188/64

    Vermögensübertragung als Anstandsschenkung - Wirtschaftliche Vorwegnahme der

    Eine Schenkung liegt dann vor, wenn der eine Vertragsteil den anderen durch eine Vermögenszuwendung bereichert und beide einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB; BGH LM § 2325 BGB Nr. 1 = NJW 1961, 604).
  • BGH, 15.04.1964 - V ZR 105/62
    Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der von den Klägern geltend gewachte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus §§ 2325" 2329 BGB eine Schenkung iw Sinne, des 'I 516 BOB voraussetzt, die nur dann vorliegtiWean-'der eine feil durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen den anderen Seil bereichert hat und beide Telle darüber einig bind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgte (vgl. Urteil des Senats vom 9. November I960, V ZR 96/59" IM Br. 1 zu § 2525 BOB).
  • KG, 10.03.1977 - 12 U 1601/76

    Aufhebung eines Urteils wegen eines Verfahrensmangels; Verurteilung zur Zahlung

    Unter einer Schenkung im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ist - wie allgemein anerkannt ist - eine solche des § 516 BGB zu verstehen (BGH, LM Nr. 1 zu § 2325 BGB = NJW 1961, 604; BGHZ 59, 132 = NJW 1972, 1709 mit Anmerkung von Johannsen bei LM Nr. 7 zu § 2325 BGB; derselbe in WM 1970, 234, 236 sowie in WM 1973, 539, 541; Palandt - Keidel, BGB, 36. Aufl., § 2325 Anm. 2; Soergel-Siebert-Dieckmann, BGB , 10. Aufl., § 2325 Anm. 4).
  • BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71

    Anspruch des Vertragserben auf Herausgabe von Grundstücken und Schadensersatz

  • BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63

    Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs - Entziehung des

  • BGH, 11.02.1965 - III ZR 24/64

    Auslegung eines Testaments; Entziehung eines Pflichtteils; Entziehung des

  • BGH, 03.07.1963 - V ZR 79/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 81/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1967 - III ZR 107/65

    Klage gegen die Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs -

  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.02.1963 - II ZR 144/60

    Verkauf einer Steuerberaterpraxis durch die Witwe des verstorbenen Praxisinhabers

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